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SchwSalmoV · Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

SchwSalmoV Art. 10Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.