SchVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
SchVG Art. 3Transparenz des Leistungsversprechens
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Nach den Anleihebedingungen muss die vom Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist, ermittelt werden können.