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SchuldRAnpG · Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

SchuldRAnpG Art. 34Anwendbarkeit des Mietrechts

Abschnitt 1 Überlassungsverträge zu Wohnzwecken

In forceOfficial text

Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt. Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.