SchuldRAnpG чл. 34Anwendbarkeit des Mietrechts
Abschnitt 1 Überlassungsverträge zu Wohnzwecken
Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt. Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.