SchSiHafV Art. 40Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“
Teil 3 Schlussvorschriften
Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.