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SchSiHafV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

SchSiHafV Art. 40Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“

Teil 3 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.