SchSiHafV Art. 39Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
Teil 3 Schlussvorschriften
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.