Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchSiHafV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

SchSiHafV Art. 14Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen

Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze

In forceOfficial text

(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass 1.

im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und

2.

auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.

Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.

(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.