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SchSiHafV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

SchSiHafV Art. 13Maschinenprobe

Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze

In forceOfficial text

(1) Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen 1.

zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,

2.

zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,

3.

zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.

(2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.