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SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 71

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

In forceOfficial text

Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.