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SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 70

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

In forceOfficial text

Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.