SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 30
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erklärt ist.