SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 29
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
SchRegO · Schiffsregisterordnung
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.