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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV Art. 57

Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung

In forceOfficial text

Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.