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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV ст. 57

Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung

ДействуетОфициальный текст

Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.