SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 47
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird.