SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 46
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.
SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.