SchlussFinG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ SchlussFinG Art. 7Inkrafttreten In forceOfficial text Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 6 Contents