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SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG Art. 8

Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

In forceOfficial text

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson -

ihre Pflichten gröblich verletzt hat,

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sich als unwürdig erwiesen hat,

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ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Kreisgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Leiters der Gemeindeverwaltung der Präsident des Bezirksgerichts.