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SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG Art. 7

Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

In forceOfficial text

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer 1.

das 60. Lebensjahr vollendet hat,

2.

infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,

3.

aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,

4.

aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Kreisgerichts.