Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG Art. 18

Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

In forceOfficial text

(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.