Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG Art. 17

Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

In forceOfficial text

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten; in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist; in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.