SchiedsAmtsO · Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung SchiedsAmtsO Art. 18 In forceOfficial text Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien. ← Previous · Art. 17 Contents Art. 19 · Next →