SchiedsAmtsO · Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung SchiedsAmtsO Art. 18 In KraftAmtlicher Text Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien. ← Vorherige · Art. 17 Inhalt Art. 19 · Nächste →