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SchfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

SchfAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

In forceOfficial text

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Schornsteinfegers und der Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 12, Schornsteinfeger, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.