SchfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
SchfAusbV ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Schornsteinfegers und der Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 12, Schornsteinfeger, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.