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SBkBG · Gesetz über die Staatsbank Berlin

SBkBG Art. 9

In forceOfficial text

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Bank ist verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustellen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlußprüfer.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres.