Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SBkBG · Gesetz über die Staatsbank Berlin

SBkBG Art. 8

In forceOfficial text

(1) Die Satzung der Bank wird vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Ministerrat.

(2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat.