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SBGWV · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV Art. 19Wahlunterlagen

Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen

In forceOfficial text

(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen: 1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Wahlausschreiben,

3.

die Wahlvorschläge,

4.

die Bewerberliste,

5.

die Stimmzettel,

6.

die ungültigen Stimmzettel,

7.

die Stimmzettelumschläge,

8.

die ungültigen Stimmzettelumschläge,

9.

die Wahlbriefe,

10.

die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,

11.

die vorgedruckten Erklärungen,

12.

die Wahlniederschrift,

13.

die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und

14.

die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.