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SBGWV · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV Art. 18Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen

In forceOfficial text

(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.

(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson Gewählten und die oder den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht innerhalb von drei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.