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SanktDG · Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

SanktDG Art. 17Bußgeldvorschriften

Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.