SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
SAG Art. 21Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
Kapitel 1 Sanierungsplanung
Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.