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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG Art. 57Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

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Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.