RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG Art. 57Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.