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Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Contents
- Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Risikogruppen
- Art. 3 Versicherungszeiten
- Art. 4 Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben
- Art. 5 Bekanntmachungen
- Art. 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung
- Abschnitt 2 Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
- Art. 7 Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
- Art. 8 Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells
- Art. 9 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
- Art. 10 Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld
- Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- Art. 11 Zuweisungen für das Krankengeld
- Art. 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
- Art. 13 Zuweisungen für sonstige Ausgaben
- Art. 14 Risikopool
- Art. 15 Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme
- Art. 16 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung
- Art. 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
- Art. 18 Jahresausgleich
- Art. 19 Ausschluss auffälliger Risikogruppen
- Art. 20 Prüfung der Datenmeldungen
- Art. 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Art. 22 Durchführung des Einkommensausgleichs
- Abschnitt 4 Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
- Art. 23 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
- Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Art. 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
- Art. 25 Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
- Art. 26 Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
- Abschnitt 6 Übergangsregelung
- Art. 27 Übergangsregelung