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RiFlEtikettV · Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

RiFlEtikettV Art. 11Zuständige Verwaltungsbehörde

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.