RiFlEtikettV ст. 11Zuständige Verwaltungsbehörde
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.