RHiErsDPAZustV · Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts RHiErsDPAZustV Art. 3 In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 2 Contents