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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 Art. 6Verhalten bei der Abfahrt

Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt

In forceOfficial text

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben: "einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten, "zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.