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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV Art. 5Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen

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Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.