RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV Art. 5Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person a)
an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 5.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
b) regelmäßig nach Maßgabe des § 5.04 Nr. 2 fortgebildet worden ist.