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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV ст. 5Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt

Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen

ДействуетОфициальный текст

Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person a)

an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 5.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und

b) regelmäßig nach Maßgabe des § 5.04 Nr. 2 fortgebildet worden ist.