ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
ResG Art. 9Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.