ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
ResG Art. 10Benachteiligungsverbot
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.