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ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten

ResG Art. 1Begriffsbestimmung

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

Reservistinnen und Reservisten sind 1.

frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie

2.

sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.