ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
ResG ст. 1Begriffsbestimmung
Abschnitt 1 Allgemeines
Reservistinnen und Reservisten sind 1.
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.