RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG Art. 15Zuständigkeit
1. Besteuerung von Rennwetten
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.