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RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG Art. 14Aufzeichnungspflichten

1. Besteuerung von Rennwetten

In forceOfficial text

(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1.

Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm,

2.

geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,

3.

Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1),

4.

Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),

5.

Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und

6.

Höhe der Steuer.