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RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG Art. 11Steuerschuldner

1. Besteuerung von Rennwetten

In forceOfficial text

(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.

(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.