RefiRegV · Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung RefiRegV Art. 11Inkrafttreten Teil 3 Schlussbestimmungen In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 10 Contents