RefiRegV · Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung RefiRegV Art. 11Inkrafttreten Teil 3 Schlussbestimmungen In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 10 Inhalt